Elterninformation Nr. 1 Schuljahr 2021/22
Liebe Eltern,
nach hoffentlich erholsamen Ferien für Sie und Ihre Familien starten wir in das neue Schuljahr 2021/2022. Auch in diesem Schuljahr gibt es noch keine Rückkehr zur Normalität, wie wir sie uns alle wünschen.
Wir freuen uns dennoch auf das neue Schuljahr und auf den Unterricht mit möglichst allen Schülerinnen und auch Schülern. Schule lebt von der Gemeinschaft, auch wenn wir viele Auflagen im Alltag und im Miteinander befolgen müssen.
Damit der Schulstart gelingen kann, sollten alle am Schulleben Beteiligten die Regeln, Vorgaben und Einschränkungen kennen. Dann wird es uns sicherlich gelingen, das neue Schuljahr gut zu bewältigen.
Zu den folgenden Punkten möchte ich Ihnen heute Informationen geben. Manche Passagen sind den Vorgaben unseres Schulträgers oder des Landes entnommen und klingen deshalb sehr formal.
- Unterrichtsbeginn am 18.08.2021
- Regeln für den Unterrichtsbeginn
a) Präsenzunterricht
b) Hygienekonzept
c) Testungen
d) Masken - Mensa und Cafeteria
- Umgang mit Rückkehrenden aus Risikogebieten
- Sportunterricht
- Musikunterricht
- Schulfahrten
1. Unterrichtsbeginn am 18.08.2021
Die Oberstufe (10 bis 12) beginnt mit einer Vollversammlung um 8.00 Uhr. Die Räume werden den Jahrgangsstufen auf Moodle mitgeteilt. Ab der dritten Stunde ist Unterricht nach Plan.
Die Jahrgangsstufe 5 beginnt an den ersten drei Tagen mit einem eigenen Plan, der den Klassen mitgeteilt wird.
Die Jahrgangsstufen 6 bis 9 beginnen um 8.00 Uhr mit Unterricht bei der Klassenlehrerin oder beim Klassenlehrer. Unterrichtsende für Klasse 6 bis 8 ist um 13.15 Uhr, die Jahrgangsstufe 9 hat Unterricht nach Stundenplan.
2. Regeln für den Unterrichtsbeginn
a) Präsenzunterricht
Alle Schülerinnen und Schüler nehmen am Präsenzunterricht teil. Der Unterricht wird in allen Fächern nach Stundentafel in vollem Umfang erteilt.
b) Hygienekonzept
Unser ergänztes Hygienekonzept finden Sie auf der Homepage. Bitte besprechen Sie mit Ihren Kindern die neuen Regeln und statten Sie sie mit Mund-Nasen-Bedeckungen aus. In der Schule gilt grundsätzlich weiterhin das Einbahnstraßensystem, wie zum Beispiel in der Cafeteria. Alle Portale der Schule dienen morgens als Eingänge. Um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sind wir verpflichtet, die nach Möglichkeit festen Sitzpläne zu dokumentieren.
c) Die Testungen zweimal pro Woche werden fortgesetzt. Personen mit nachgewiesen vollständigem Impfschutz müssen nicht getestet werden.
d) Masken
Auch im neuen Schuljahr gilt zunächst die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Innenbereich der Schulen, nicht dagegen im Freien. Die Notwendigkeit dieser Maskenpflicht wird aber nach den Sommerferien vom ersten Tag an im Lichte des Infektionsgeschehens und danach weiterhin regelmäßig überprüft.
3. Mensa und Cafeteria
Die Cafeteria öffnet am ersten Schultag mit einem zunächst kleinen Angebot, welches nach und nach erweitert werden wird. Über die Öffnung der Mensa werden wir Sie noch informieren.
4. Umgang mit Rückkehrenden aus Risikogebieten
Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die Coronaeinreiseverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beachten, aus der sich besondere Verpflichtungen für Schülerinnen und Schüler sowie alle an Schulen tätigen Personen ergeben können. Weiterführende Informationen sind auf dessen Sonderseite abrufbar unter:
Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fortgeschrieben und veröffentlicht:
5. Sportunterricht
Der Sportunterricht wird bei stabil niedrigen Inzidenzen unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes regulär und im vollen Umfang durchgeführt. Für den Schwimmunterricht ist das leider nicht möglich, da die Stadt Köln kaum Schwimmzeiten zur Verfügung stellt. Insgesamt gilt für den Sportunterricht zu Beginn des neuen Schuljahres: Sport im Freien kann ohne Maske wieder uneingeschränkt stattfinden. Für Sport in der Halle gilt die Maskenpflicht zunächst fort, sofern Abstände nicht eingehalten werden können.
Auch die außerunterrichtlichen Schulsportangebote sind in vollem Umfang möglich. Sollte es die lokale Pandemiesituation aufgrund sich wieder erhöhender Inzidenzen zu einem späteren Zeitpunkt erfordern, sind die bewährten Konzepte für die Durchführung des Sportunterrichtes unter Beachtung regulierender Parameter wie beispielsweise Sport im Freien, Maskenpflicht, Ausschluss von Kontaktsport wieder zu beleben.
6. Musikunterricht
Für besondere Aktivitäten des Musikunterrichts wie das Singen sowie das Musizieren mit Blasinstrumenten ist analog zu verfahren. Diese Teile des Musikunterrichts werden voraussichtlich im Freien wieder möglich sein. Für das Singen und das Musizieren mit Blasinstrumenten im Schulgebäude sind die für Bildungsangebote geltenden Regelungen der jeweils gültigen Corona-Schutzverordnung in der Schule anzuwenden. Demnach wäre derzeit in Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 (7-Tage-Inzidenz von höchstens 35) Musik mit Gesang und Blasinstrumenten in ständig durchlüfteten Räumen mit bis zu 30 Personen möglich (§ 11 Absatz 4 Ziffer 1a der CoronaSchutzVO). Dies gilt gleichermaßen für Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten im Rahmen des regulären Musikunterrichts wie auch für außerunterrichtliche Gruppen (z.B. Chöre sowie Bläser in Orchestern bzw. Ensembles) – sowohl im Hinblick auf das Proben wie auch auf Aufführungen. In den ersten Schultagen nach den Sommerferien sollte sich der Musikunterricht aber auf andere Aspekte mit geringerem Infektionsrisiko konzentrieren.
7. Schulfahrten
Schulfahrten können im Schuljahr 2021/2022 durchgeführt werden, wenn die infektiologische Entwicklung und Verhältnisse am Standort der Schule und im Zielgebiet dies zulassen.
Grundsätzlich gilt, dass vor der Durchführung sorgfältig abgewogen werden muss, ob entstehender Ausfall von Präsenzunterricht angesichts eventuell bestehender Lernrückstände verantwortbar ist.
Auch bei einer mehrtägigen Schulfahrt gelten die Vorgaben der Corona-Betreuungsverordnung und der Corona-Test-Quarantäne-Verordnung grundsätzlich weiter. Eine Teilnahme an einer Schulfahrt als verbindliche Schulveranstaltung ist nur für Schülerinnen und Schüler möglich, die einen aktuellen Negativtestnachweis erbringen, eine Bescheinigung über die Genesung besitzen oder vollständig geimpft sind. Im Falle einer Verweigerung übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen bzw. der Schulträger nicht die anfallenden Kosten für diese Schülerinnen und Schüler. Zur Umsetzung der Testungen während der Schulfahrt sind entweder die Möglichkeiten der Bürgertestung am Zielort zu nutzen oder die in den Schulen vorhandenen Bestände an Antigen-Selbsttests. Im Falle eines positiven Testergebnisses sollte das örtliche Gesundheitsamt informiert und das weitere Vorgehen vor Ort abgestimmt werden. Für vollständig gegen COVID-19 geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler entfällt die Testobliegenheit.
Sollten bei unvorhersehbaren Entwicklungen pandemiebedingte Stornierungen notwendig sein und dadurch Stornokosten entstehen, werden diese nicht durch das Land übernommen. Dies gilt auch, wenn während einer Schulfahrt ein positives Testergebnis vorliegt und die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler deswegen die Schulfahrt nicht mehr fortsetzen kann und von ihren Eltern auf eigene Kosten abzuholen ist.
Es gibt Einschränkungen und Vorgaben, doch trotzdem sind wir optimistisch, dass das kommende Schuljahr für alle am Schulleben Beteiligten eine gute Zeit wird.
Mit freundlichen Grüßen
Monika Burbaum